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Stromrationierung für E-Autos & Wärmepumpen – Regeln für §14a EnWG stehen fest

Veröffentlicht am: 30.11.2023 - 17:16

In Zukunft wird eine Stromrationierung für E-Autos und andere große Verbraucher befürchtet. Die Bundesnetzagentur hat heute entscheidende Regelungen für den schnellen und sicheren Ausbau der E-Mobilität und Wärmepumpen durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG festgelegt. Präsident Klaus Müller betonte dabei die Notwendigkeit, die Elektrifizierung des Verkehrs- und Wärmesektors voranzutreiben, um erhebliche CO2-Emissionen zu reduzieren.

Die Regelungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten, sollen sicherstellen, dass Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und privaten Ladestationen für E-Autos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastungen ablehnen können. Gleichzeitig wird den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben, Reduzierungen eigenständig zu koordinieren und selbst erzeugten Strom anzurechnen.

Was bedeutet die Stromrationierung für E-Autos und Wärmepumpen nach §14a EnWG konkret?

Die Regelungen stellen sicher, dass Netzbetreiber den Anschluss von neuen Wärmepumpen und privaten Ladestationen für Elektroautos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastungen ablehnen oder verzögern dürfen. Dies gewährleistet einen sicheren und zügigen Ausbau von E-Mobilität und Wärmepumpen. Im Klartext bedeutet dies, dass nicht wie befürchtet, diese Verbraucher abgeschaltet werden. Außerdem ist diese eine Maßnahme die nur dann eintritt, wenn alle Maßnahmen zur Netzregelung nicht mehr helfen – sprich als Ultima Ratio.

Die Regelungen sorgen dafür, dass trotz möglicher Netzüberlastung eine Mindestleistung für den Betrieb von Wärmepumpen und das Laden von Elektroautos zur Verfügung steht. Im Falle von akuten Netzproblemen kann der Netzbetreiber die Belastung temporär reduzieren, indem er den Strombezug dieser Verbraucher (Wallbox und Wärmepumpe) vorübergehend verringert. Dies geschieht jedoch auf objektiver Grundlage und wird mit bis zu 4,2 kW begrenzt, was in der Regel kaum spürbare Komforteinbußen für die Verbraucher bedeutet.

Preisnachlass im Falle eines Eingriffs §14a EnWG

Die Bundesnetzagentur sieht vor, dass Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen, und führt erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt ein, um zeitliche Verbrauchsverschiebungen zu belohnen. Die Betreiber können zwischen einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises wählen. Es wurden zwei Module festgelegt:

Modul 1 – Pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt

Der pauschale Rabatt beträgt bundeseinheitlich zwischen 110 und 190 Euro (brutto) pro Jahr, abhängig vom Netzgebiet des Betreibers. Dies entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 Prozent des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) zu zahlenden Netzentgelts.

Modul 2 – Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises

Dieses Modul beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent, vorausgesetzt es existiert ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Diese Option kann mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden und eignet sich daher besonders für Wärmepumpen.

Die Betreiber haben zudem ab 2025 die Möglichkeit, sich für Modul 3 zu entscheiden – ein zeitvariables Netzentgelt, um Lastspitzen im Netz zu reduzieren. Dieses Modell wird jedoch erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet, um den Marktakteuren genügend Zeit für die erforderliche Digitalisierung zu geben.

Stromrationierung von E-Autos und Wärmepumpen nach §14a EnWG – Wer ist von dieser Regelung ausgenommen

Die Festlegung der Bundesnetzagentur berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Anschluss- und Verbrauchssituationen und soll Anreize für die effiziente Nutzung des Stromnetzes setzen. Sie betont zudem, dass die Verbraucher in diesem Kontext ausschließlich Wärmepumpen und Ladestationen im privaten Bereich umfassen. Ergo sind hiervon öffentliche Ladepunkt und gewerbliche Wärmepumpen ausgenommen. Auch ist man von der Rationierung nicht betroffen, wenn die hauseigene Photovoltaikanlage genügend Strom produziert und das Problem dadurch nur auf Verteilnetzseite liegt.

Die neuen Regelungen markieren einen wichtigen Schritt in Richtung einer nachhaltigen und effizienten Nutzung der Stromnetze, um den Ausbau der E-Mobilität und Wärmepumpen in Deutschland voranzutreiben.

Quelle: Bundesnetzagentur
Quelle Titelbild: Porsche (Symbolbild)

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